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Art. 32 · Fassadenlinie

BZO Baureglement Buerglen TG · S. 15 · Original-PDF

Parkierung für Fahrzeuge

1Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen:

a)Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung.

b)Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung.

c)Pro 4 Wohnungen ist bei Mehrfamilienhäusern zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen.

2Den Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

3Bei Neubauten ab einem Bedarf von 10 Parkfeldern sind in der Regel unterirdische, Unterniveau- oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder.

4Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.