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Art. 12 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

BZO Baureglement Buerglen TG · S. 9 · Original-PDF

1Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind.

2Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.