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Art. 9 · Weilerzone We
BZO Baureglement Waengi · S. 7 · Original-PDF
PBV § 6, Weilerzone
1Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.
2 Bei bestehenden Bauten dürfen innerhalb des vorhandenen Bauvolumens höchstens 50% des noch nicht zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzten Volumens zu Wohn- und Gewerbezwecken aus- oder umgebaut werden, sofern der Charakter der Baute dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3Zulässig ist die offene und halboffene Bauweise.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.