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Art. 8 · Dorfzone D
BZO Baureglement Waengi · S. 7 · Original-PDF
PBV § 6, Dorfzone
1Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.
2Der Abbruch eines Gebäudes ist nur zulässig, wenn gleichzeitig die Baubewilligung für einen Neubau erteilt werden kann und dessen Erstellung sichergestellt ist oder wenn die Nichtüberbauung der Parzelle öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
3Zulässig ist die offene und halboffene Bauweise.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.