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Art. 7 · Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3
BZO Baureglement Waengi · S. 7 · Original-PDF
PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen
1Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV.
2Für gewerblich genutzte Bauten bis zu einer maximalen Fassadenhöhe von 4.0 m (Flach- und Pultdach) oder maximalen traufseitigen Fassadenhöhe von 4.0 m und einer maximalen Dachneigung von 30° (Schrägdach) kommt allseitig der kleine Grenzabstand zur Anwendung.
3Zulässig ist die offene und halboffene Bauweise.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.