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Art. 38 · Parkierung für Fahrzeuge

BZO Baureglement Waengi · S. 15 · Original-PDF

PBG § 88, Parkfelder, Verkehrsflächen PBV § 34, Privilegierte Parkierungsanlagen

StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen StrWV § 12, Zufahrten, Zugänge

SN 640 281, SN 640 065

1Bei der Erstellung oder der wesentlichen Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Gebäuden und Anlagen sind auf privatem Grund genügend Parkfelder oder Einstellräume für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen und zu unterhalten. Die Parkfelder müssen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benützt werden können.

2Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder pro Gebäude zu erstellen und dauernd zu erhalten.

3Bei Mehrfamilienhäusern sind für die Bewohner mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung und zusätzlich pro 3 Wohnungen ein Besucherparkfeld zu erstellen und dauernd zu erhalten.

4Bei Gastgewerbebetrieben ist mindestens 1 Parkfeld pro 6 Gästesitzplätzen und pro 4 Gästebetten zu erstellen.

5Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sind pro Arbeitsplatz 0.5 Parkfelder zu erstellen und dauernd zu erhalten.

6Die Besucherparkfelder müssen entsprechend beschriftet sein und dürfen nicht vermietet werden.

7Garageneinfahrten und -vorplätze gelten nicht als Parkfeld.

8Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der VSS-Norm SN 640 281 vom 1.2.2006 zu bestimmen. Bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr oder einem ausgewiesenem Eigenbedarf sind Parkfelder für Velos und Mofas in ausreichender Anzahl zu erstellen.

9Ausnahmen von der Erstellungspflicht

Der Gemeinderat kann die Erstellungspflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- oder Ortsbildschutzes (Erhalt von Vorgärten) oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unzumutbar ist.

10Wer die vorgeschriebenen Parkfelder nicht erstellt, hat eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Voraussetzungen, Höhe und der Verwendungszweck der Ersatzabgabe sind in der Beitrags- und Gebührenordnung geregelt.

11Ausfahrten aus Einstellräumen und Parkfeldern dürfen den Verkehr nicht gefährden. Die Sicht darf durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen oder andere Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Strassengesetzgebung. Wängi Baureglement Seite 16

12Offene Abstellplätze sind in der Regel nicht zu versiegeln und das Oberflächenwasser ist versickern zu lassen. Gewässerschutztechnische Auflagen bleiben vorbehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.