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Art. 36 · Dächer

BZO Baureglement Waengi · S. 14 · Original-PDF

Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen.

1Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. Kleine Kniestockhöhe

2Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft 1/2 der zuzuordnenden Gebäudelänge nicht überschreiten. Bis 15 m Gebäudelänge darf der einzelne Bauteil eine Breite von 3.0 m nicht überschreiten. Ab 15 m Gebäudelänge entspricht die max. zulässige Breite 1/5 der Gebäudelänge. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig.

3Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.0 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen.

4Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen. Wängi Baureglement Seite 15

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.