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Art. 12 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe
BZO Baureglement Waengi · S. 8 · Original-PDF
PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
1Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV.
2Für Bauten bis zu einer maximalen Fassadenhöhe von 4.0 m (Flach- und Pultdach) oder maximalen traufseitigen Fassadenhöhe von 4.0 m und einer maximalen Dachneigung von 30° (Schrägdach) kommt allseitig der kleine Grenzabstand zur Anwendung.
3Zur guten Einfügung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 60.0 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.