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Art. 11 · Arbeitszone Ab

BZO Baureglement Waengi · S. 8 · Original-PDF

PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c.

1Es gelten die Bestimmungen von § 8 PBV.

2Gegenüber Grundstücken in den Bauzonen, in denen das Wohnen zulässig ist, hat der Grenzabstand bis zu einer Fassadenhöhe resp. traufseitiger Fassadenhöhe von 10.00 m (der Baute in der Arbeitszone) im Minimum 5.00 m zu betragen. Wird die Höhe von 10.00 m überschritten, so ist für jede Mehrhöhe von 2.00 m der Grenzabstand um 1.00 m zu vergrössern.

Gegenüber Arbeitszonen gilt ein Grenzabstand von mind. 4.0 m.

3Zur guten Einfügung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 60.0 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.