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Art. 31 · Dachgestaltung

BZO Baureglement Sirnach · S. 13 · Original-PDF

PBV

2Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Dasselbe gilt, wenn von einer anderen Baute eine Teilfläche von max. 40 m2 in den Bereich zwischen ordentlichem und reduziertem Grenzabstand ragt und wenn diese Teilfläche die Anforderungen an eine An- oder Kleinbaute erfüll t.

3Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten und Gerätehäuschen mit ei-

ner Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.

4Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden.

5Anlagen wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten. Anlagen von mehr als 2.0 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten. § 31 PBV

1Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 2 -

3Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.

Art. 25 Abs. 2 BauR Grenzabstand von Klein- und Anbauten Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Dasselbe gilt, wenn von einer anderen Baute eine Teilfläche von max. 40 m2 in den Bereich zwischen ordentlichem und reduziertem Grenzabstand ragt und wenn diese Teilfläche die Anforderungen an eine An- oder Kleinbaute erfüllt. 7.2. Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.