← BZO Sirnach · Inhaltsverzeichnis

Art. 25 · Grenzabstände

BZO Baureglement Sirnach · S. 13 · Original-PDF

1In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt die Baukommission die massgebende Gebäudeseite. §§ 18, 77 PBG § 25 PBV Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen. 4.2. Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Anhang zum Baureglement Sirnach Seite 28 5. Höhenmasse 5.1. Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

Art. 4, Fussnote 8 und9 BauR  Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Sie darf auf keiner Fassadenseite überschritten sein. Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur für ein Attikageschoss nutzbar.  Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. Die Differenz zwischen der projektierten traufseitigen Fassadenhöhe und der giebelseitigen Fassadenhöhe darf die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten die traufseitige und die giebelseitige Fassadenhöhe nicht überschreiten.  Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen. 5.2. Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.