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Art. 18 · Deponiezone

BZO Baureglement Sirnach · S. 10 · Original-PDF

1Deponiezonen umfassen Gebiete, die für die Ablagerung von Abfällen gemäss Verordnung über Abfälle (VVEA) bestimmt sind.

2Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie für den Deponiebetrieb notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendeter Ablagerung durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen.

3Deponien sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert aufzufüllen und fachgerecht zu rekultivieren.

4Deponiezonen sind nach Abschluss der Endgestaltung einer sachgerechten Zone zuzuweisen. § 17/19 PBG, §

16PBV

Baureglement Sirnach Seite 11 F Überlagernde Zonen § 18 PBG

Art . 23 Haushälterische Bodennutzung

1Für die Erteilung einer Baubewilligung in der Dorf-, Wohn- sowie Wohnund Arbeitszonen müssen mindestens 70 % der jeweiligen Baumassenziffer erreicht werden. Die Wohnzone W2 ist von dieser Regelung befreit.

2Bei Unterschreitung der Mindestnutzung ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Baumassenziffer ausgeschöpft werden kann.

3Abweichungen von der Mindestnutzung sind dort möglich, wo aufgrund spezieller topographischer Verhältnisse oder aufgrund der Parzellenform die Einhaltung der Mindestnutzung dazu führen würde, dass die Überbauung eines Grundstücks verunmöglicht oder stark beeinträchtigt wird. Baureglement Sirnach Seite 13

B Massvorschriften § 18 PBG

1Die Dächer von Hauptbauten sind in der Regel mit dunklen Tonziegeln einzudecken. Gewerbebauten, Klein- und Anbauten sowie landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude können mit anderen dunklen Materialien eingedeckt werden. Hauptbauten sind in der Regel mit symmetrischen Giebeldächern mit einer Dachneigung von 40°- 45° zu versehen.

2Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen in der Gesamtlänge einen Drit-

tel, der einzelne Bauteil einen Sechstel der jeweiligen Dachlänge nicht

überschreiten. Dachaufbauten sind baustilgerecht als Giebellukarnen oder

Schleppgauben auszubilden, wie das Hauptdach einzudecken und es sind die Seitenwände im Farbton des Daches zu halten. Kreuzgiebel gelten nicht als Dachaufbauten.

3Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie in Anzahl, Form und Grösse die Dachlandschaft nicht erheblich beeinträchtigen. § 18 PBG

Fenster und ihre Teilung haben sich dem Charakter des Gebäudes anzupassen. Das Verhältnis zwischen den Mauer- und Fensterflächen ist demjenigen der Bauten der näheren Umgebung anzupassen.

E Umgebungsgestaltung § 18 PBG

1Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege dürfen die Umgebung nicht beeinträchtigen und haben sich namentlich in Lage, Grösse und Farbe den Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild

anzupassen.

2Die Baukommission kann Auflagen hinsichtlich Einheitlichkeit, Gestaltung und Materialisierung machen. Baureglement Sirnach Seite 19 IV Übergangs- und Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.