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Art. 11 · Zone für Freizeitgestaltung

BZO Baureglement Sirnach · S. 8 · Original-PDF

1Die Zone für Freizeitgestaltung ist bestimmt für Sport-, Freizeit- und Erho-

lungsanlagen sowie Tierhaltung.

2Die Zone wird im Zonenplan differenziert behandelt:

a)Fg 1 für Bauten und Anlagen mit den Höchst- und Mindestmassen gemäss Masstabelle;

b)Fg 2 für Anlagen; zulässig sind nur ebenerdige Anlagen, Unterstände

und mobile Einrichtungen bis 2.5 m Fassadenhöhe.

3Alle Einrichtungen müssen sich dem Orts- und Landschaftsbild unterordnen und dürfen die unmittelbare Umgebung nicht stören. Baureglement Sirnach Seite 9 § 11 PBV

2Für Hauptbauten mit Wohnanteil gelten die Vorschriften der Wohn- und

Arbeitszone WA2.

3Bauten und Anlagen sind sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Erschliessung, Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.

D Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.