Art. 11 · Zone für Freizeitgestaltung
BZO Baureglement Sirnach · S. 8 · Original-PDF
1Die Zone für Freizeitgestaltung ist bestimmt für Sport-, Freizeit- und Erho-
lungsanlagen sowie Tierhaltung.
2Die Zone wird im Zonenplan differenziert behandelt:
a)Fg 1 für Bauten und Anlagen mit den Höchst- und Mindestmassen gemäss Masstabelle;
b)Fg 2 für Anlagen; zulässig sind nur ebenerdige Anlagen, Unterstände
und mobile Einrichtungen bis 2.5 m Fassadenhöhe.
3Alle Einrichtungen müssen sich dem Orts- und Landschaftsbild unterordnen und dürfen die unmittelbare Umgebung nicht stören. Baureglement Sirnach Seite 9 § 11 PBV
2Für Hauptbauten mit Wohnanteil gelten die Vorschriften der Wohn- und
Arbeitszone WA2.
3Bauten und Anlagen sind sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Erschliessung, Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.
D Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.