Art. 37 · Abstellplätze Pflichtbedarf
BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 19 · Original-PDF
1Die verlangten Abstellplätze sind im direkten Umfeld der Bauten und Anlagen, welche den Verkehr verursachen, anzuordnen. Bruchteile sind aufzurunden. Garagenzufahrten und -vorplätze gelten, mit Ausnahme bei Einfamilienhäusern, nicht als Abstellplätze. Besucherabstellplätze sind als solche zu bezeichnen und dauernd für diesen Zweck zu erhalten. Abstellplätze Pflichtbedarf
2Es sind folgende Autoabstellplätze erforderlich:
a)Für Einfamilienhäuser mindestens zwei Abstellplätze;
b)Für Mehrfamilienhäuser pro 100 m2 anrechenbare Bruttogeschossfläche ein Abstellplatz, mindestens aber ein Platz pro Wohnung;
Pro 4 Wohnungen zusätzlich ein gut zugänglicher Besucher-Abstellplatz;
c)Der Bedarf bei anderen Nutzungen wird durch den Gemeinderat im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SN-Norm festgelegt.
3Bei nachgewiesener Mehrfachnutzung von Parkplätzen oder bei besonders guter Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel kann der Gemeinderat die Pflichtzahl angemessen reduzieren.
4Auf begründetes Gesuch hin kann der Gemeinderat die Erstellung einer geringeren Zahl von Parkplätzen zulassen als vorgeschrieben. Der Gesuchsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass eine genügend grosse Fläche für die Erstellung der Pflichtzahl vorhanden ist und hat sich bereit zu erklären, bei offensichtlichen Missständen auf Verlangen der Behörde die fehlenden Parkplätze nachträglich zu erstellen.
5Im Interesse des Ortsbildes kann der Gemeinderat die Erstellung unterirdischer Abstellplätze verlangen sowie die Zahl der realisierbaren Plätze beschränken oder deren Erstellung gänzlich untersagen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.