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Art. 36 · Rücksichtnahme auf Behinderte

BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 19 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benützbar sind. Zudem ist für Motorfahrzeuge von Behinderten eine angemessene Zahl von speziell gestalteten Abstellplätzen mit den nötigen Zugängen zu erstellen. Rücksichtnah me auf Behinderte

2Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit fünf und mehr Wohnungen sind mindestens die Wohnungen im Erdgeschoss so auszugestalten, dass der Wohnungseingang mit einem Rollstuhl erreicht und die Wohnung im Bedarfsfall den Bedürfnissen körperlich Behinderter und Betagter angepasst werden kann. Fahrzeuge

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.