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Art. 28 · 2. Anlagen

BZO Planungs- und Baureglement Muenchwilen · S. 17 · Original-PDF

1Für ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Spielwiesen und Spielplätze ohne wesentliche Immissionen gilt ein Grenzabstand von 0.50 m. 2. Anlagen

2Licht- und luftundurchlässige, tote Einfriedungen wie Wände, Mauern und dergleichen haben bis 1.50 m Höhe einen Grenzabstand von 0.60 m einzuhalten.

3Für alle übrigen Anlagen und Einfriedungen gilt der minimale Grenzabstand von 3.00 m. 1) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 23. Juni 2004, gültig ab 24.08.2004

Gebäudelänge in Metern
Gebäude- höhe in Meternbis 7.50bis 12.50bis 20.00bis 30.00bis 40.00bis 50.00über 50.00
bis 3.50 bis 7.50 bis 10.00 bis 12.00 über 12.003.00 4.00 5.50 7.00 8.003.25 4.50 6.25 8.00 9.003.50 5.00 7.00 9.00 10.004.00 5.50 7.75 10.00 11.004.50 6.00 8.50 11.00 12.005.00 6.50 9.25 12.00 13.005.00 7.00 10.00 13.00 13.00

Tabelle von S. 17 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.