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Art. 44 · Sicht- und Schallschutzwände
BZO Baureglement Eschlikon · S. 16 · Original-PDF
Sicht- und Schallschutzwände haben sich gut in die Umgebung einzuordnen. Einzelne Wandelemente dürfen eine Länge von 6.0 m nicht überschreiten und haben untereinander einen Abstand von mindestens 2.0 m aufzuweisen. Durchgehend geschlossene Wände sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen des Lärmschutzes erforderlich sind. § 18, 79 PBG
§ 18, 78 PBG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.