Art. 19 · Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OU
BZO Baureglement Eschlikon · S. 11 · Original-PDF
1Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.
2Das Erscheinungsbild ist auf Grund der spezifischen Ortsbildqualität zu erhalten. Bestehende Bauten, welche aufgrund ihrer Volumetrie und Typologie die Siedlungsstruktur prägen, sind möglichst zu erhalten. Von bisherigen Bauten abweichende Lösungen werden nur bewilligt, wenn sie für das Ortsbild besser oder im Vergleich zur ortstypischen Gestaltung zumindest gleichwertig sind.
3Die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat sich, insbesondere bezüglich Mauern, Einfriedungen und Belägen, der örtlichen Situation anzupassen. Dabei sind bestehende Vorgärten möglichst zu erhalten oder neu auszubilden, wo sie zum Charakter der Baute gehören. Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen.
4Baugesuche sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. § 23ff PBG, §
20PBV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.