Art. 5 · Wohnzonen
BZO Baureglement Taegerwilen · S. 7 · Original-PDF
1Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.
2In der Wohnzone W1.4 sind nur Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV sind nicht zulässig.
3In der Wohnzone W1.6 sind Einfamilien-, Doppeleinfamilien-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser zulässig. Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV sind nicht zulässig.
4In der Wohnzone W2.3 sind nur Mehrfamilienhäuser mit mindestens 2 Vollgeschossen zulässig. Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.