Art. 27 · Parkierung für Fahrzeuge
BZO Baureglement Taegerwilen · S. 13 · Original-PDF
1Bei Wohnbauten sind Parkfelder in angemessener Zahl zu erstellen:
a)Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit. Pro Einliegerwohnung ist zusätzlich ein Parkfeld zu erstellen.
b)Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder je Wohnung, wovon die Hälfte in Garagen oder Unterständen angeordnet sein müssen.
c)Pro 4 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkplatz zu erstellen und zu bezeichnen.
d)Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet
2Ab 30 Kundenparkplätzen müssen mindestens die Hälfte davon im Hauptbau oder unterirdisch untergebracht werden.
3Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen richtet sich nach der gültigen VSS-Norm (SN 640 281).
4Gegen die Strasse gerichtete Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen müssen mindestens einen Abstand von 5.00 m ab der Strassengrenze aufweisen.
5Grundstückszufahrten sind auf einer Tiefe von mind. 5 m so zu befestigen, dass eine Verschmutzung der Strasse/Trottoir vermieden wird. Im Übrigen gelten die Anforderungen gemäss VSS-Norm SN 640 050.
6Bei Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen, öffentlichen Parkplätzen sowie in Arbeitszonen sind Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge vorzusehen. Dabei ist jeweils für 30 Parkplätze mindestens eine Lademöglichkeit mit einer Mindestleistung von 11 kW zu erstellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.