Art. 25 · Grenzabstände
BZO Baureglement Taegerwilen · S. 12 · Original-PDF
1In den Wohnzonen sowie Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für angebaute, eingeschossige Gebäudeteile mit einer Grundfläche von maximal 25 m² gilt der grosse Grenzabstand nicht.
2Für An- und Kleinbauten sowie über dem massgebenden Terrain liegende Teile von Unterniveaubauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen und Fahrradunterstände mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen mit einer maximalen Länge von 4.0 m bis 0.5 m an die Grenze gebaut werden.
3Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge, Spielplätze, Tiefgaragenzufahrten, Verteilkabinen, Entsorgungsplätze und Unterflurcontainer dürfen direkt an der Grenze erstellt werden.
4Aufschüttungen, Abgrabungen, Sichtschutzwände und Stützbauwerke haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten. Anlagen von mehr als 2.00 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten.
5Für über dem massgebenden Terrain liegende Teile von unterirdischen Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m.
6Schwimmbäder, Schwimmteiche und Biotope sowie wärmetechnische Anlagen müssen einen min. Grenzabstand von 3 m aufweisen. Anlagen grösser als 40 m² müssen 4 m Grenzabstand aufweisen. § 25 PBV Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen. 4.2. Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-9 5. Höhenmasse 5.1. Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
§ 26 Abs. 1/6 PBV
1Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollgeschosse fest.
6Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm nicht mitgezählt. 5.2. Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
Art. 4, Fussnote 2 BauR 2) a. Für Schrägdachbauten SD gilt die Fassadenhöhe FH für Schrägdächer an der Traufseite und die Gesamthöhe GH. Die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe FH an der Traufseite und der Gesamthöhe GH darf die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassadenhöhe FH für Schrägdächer und der Gesamthöhe GH nicht überschreiten.
b.Für Flachdachbauten FD gilt die Fassadenhöhe FH für Flachdächer. Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe FH sind nur im Bereich eines Attikageschosses gem. § 29 PBV i.V.m. Ziff. 6.4 IVHB anwendbar.
c.Bei Pultdachbauten gilt die Fassadenhöhe FH für Schrägdächer an der Traufseite. Die Höhendifferenz zwischen First und Traufe darf max. 3.50 m betragen. Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-10
Massgebende Höhen gemäss Art. 4 Fussnote 2a) BauR Beispiel WA2.5, Schrägdach Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-11
Massgebende Höhen gemäss Art. 4 Fussnote 2b) BauR Beispiel WA2.5; Flachdach Stand 01.07.2020 Anhang zum Baureglement Tägerwilen Seite A-12 5.3. Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
§ 26 Abs. 4/5 PBV
4PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten.
5Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind. 6. Geschosse 6.1. Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.