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Art. 15 · Freihaltezone

BZO Baureglement Taegerwilen · S. 9 · Original-PDF

1Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.

2Sie bezwecken insbesondere:

a)die Gliederung der Bauzonen;

b)die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.

3Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.