Art. 25 · Gefahrenzonen
BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 16 · Original-PDF
1 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau "Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau" sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 2 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit. 3 Sofern die Objektschutzmassnahmen ein Anheben der Erdgeschosskote eines Gebäudes erfordern, darf in den Gefahrenzonen die maximale zulässige Fassadenhöhe um jeweils dieses Mass erhöht werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.