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Art. 15 · Campingzone
BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 12 · Original-PDF
1 Die Campingzone ist bestimmt:
a.für das Aufstellen von Wohnwagen/Wohnmobile und Zelten zum Campieren.
b.bis max. 10 % der Zonenfläche des Campingareals für die Erstellung von eingeschossigen Gebäuden zur Beherbergung von Camping-Gästen. Diese Bauten dürfen eine maximale Gebäudegrundfläche von 40 m2 und eine maximale Gesamthöhe von 4.50 m aufweisen.
Seite 8 2 In der Campingzone sind zudem mässig störende Bauten und Anlagen zulässig, die für den Betrieb notwendig sind. 3 Die ständige Wohnsitznahme ist untersagt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.