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Art. 14 · Erholungs- und Freizeitzone

BZO Baureglement Kreuzlingen · S. 12 · Original-PDF

Die Erholungs- und Freizeitzone dient der Erholung und Freizeitgestaltung. Es sind mässig störende Bauten und Anlagen zulässig, die einem grösseren Personenkreis zu diesem Zwecke dienen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.