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Art. 16 · Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang

BZO Baureglement Gachnang · S. 3 · Original-PDF

16 Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Seite 4 1. Allgemeine Bestimmungen Hinweise

1.1 Zweck und Geltungsbereich

1Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen.

2Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Gachnang.

RPG Art. 1, 3 Ziele und Grundsätze PBG § 18, Baureglement TG NHG § 10, geschützte Objekte

1.2 Bestandteile der Kommunalplanung

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.

PBG § 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung TG NHG § 10, geschützte Objekte PBG § 36, Erschliessungspflicht

1.3 Zuständigkeiten

1Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes.

2Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen.

PBG § 4, Zuständigkeit der Gemeinde

2. Nutzungszonen

2.1 Zoneneinteilung

In der folgenden Liste sind die im Zonenplan der Politischen Gemeinde Gachnang vorkommenden Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) aufgeführt.

Nutzungszonen: Abk. ES

A. Bauzonen

Wohnzone 1 W1 II

Wohnzone 2b W2b II

Wohnzone 3 W3 II

Wohn- und Arbeitszone 2 WA2 III

Wohn- und Arbeitszone 3 WA3 III

Wohn- und Arbeitszone Umnutzung WAU III

Dorfzone 2 D2 III

Dorfzone 3 D3 III

Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen Kh III

Arbeitszone a (Kleingewerbe, Dienstleistung) Aa III

Arbeitszone b Ab IV

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe III

Freihaltezone FZ III

B. Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszone L III

C. Schutzzonen

Landschaftsschutzzone Ls III

Naturschutzzone Ns III

Naturschutzzone im Gewässer NsG III

PBG § 17, Zonenplan

LSV, Art. 43, Empfindlichkeitsstufen Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Seite 5

D. Überlagernde Zonen

Zone für archäologische Funde Ar -

Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gp -

Naturschutzzone im Wald NsW -

Gefahrenzone GF -

E. Weitere verbindliche Inhalte

Gebiet mit Lärmvorbelastung

F. Weitere Zonen ausserhalb der Bauzonen

Erhaltungszone Eh III

2.2 Masstabelle Zone Abkürzung Geschossflächenziffer (GFZ) Dachform 3), 4), 5) Fassadenhöhe (FH) traufseitige Fassadenhöhe (FHtr) giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi) min. Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudelänge Grenzabstand klein / gross

Wohnzonen W1 0.55 FD/PD 7.5 - - - 25 4.0 / 6.0
SD - 5.0 9.5
W2b 0.7 1) FD/PD 10.5 - - - 35 4.0 / 6.0
SD - 8.0 12.5
W3 1.0 FD/PD 13.5 - - 2 45 5.0 / 7.5
SD - 11.0 15.5
Wohn- und Arbeitszonen WA2 0.75 2) FD/PD 11.5 - - - 40 4.0 / 6.0
SD - 9.0 13.5
WA3 1.0 2) FD/PD 14.5 - - 2 50 5.0 / 7.5
SD - 12.0 16.5
Wohn- und Arbeitszonen Um-
nutzung WAU - FD/PD 21.5 - - - - 4.0 / 4.0
SD - 19.0 23.5
Dorfzonen D2 - SD - 8.0 11) 12.5 11) - 35 6) 4.0 / 4.0
D3 - SD - 10.0 14.5 - 40 6) 4.0 / 4.0

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 3) verbindlich lesbar.

Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen Kh - - - - 4.0 / 4.0 Arbeitszone a (Kleingewerbe,

Dienstleistung) Aa - FD/PD 16.0 - - - 60 5.0 / 5.0
7)
SD - 13.5 18
Arbeitszone b Ab - FD/PD 17.5 - - - 150 5.0 / 5.0
8)
SD - 15.0 19.5
Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen Oe - FD/PD 13.5 - - - 120 5.0 / 5.0
9)
SD - 11.0 15.5
Freihaltezone FZ - - - - -
Landwirtschaftszone L - FD/PD 10.50 - - - 40 11 4.0 / 4.0
8)
SD - 8.0 10) 12.5 10)
Landschaftsschutzzone Ls - FD/PD 10.5 - - - 40 11) 4.0 / 4.0
8)
SD - 8.0 10) 12.5 10)
Naturschutzzone Ns - - - - -
Erhaltungszone Eh - SD - 8.0 10) 12.5 10) - 40 11) 4.0 / 4.0

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 3) verbindlich lesbar.

FD = Flachdach PD = Pultdach SD = Schrägdach − = keine Festlegung

1) Neubauten mindestens 0.5 2) kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ +25% (Gewerbeanteil mind. 1/3 der Summe der Geschossflächen) 3) Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. § 29 PBV bebaubar. 4) Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. 5) Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen. 6) gilt für Wohngebäude. 7) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +2.0 m 8) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +4.0 m 9) gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +5.0 m 10) Für Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen + 3.0 m. Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Seite 6 11) Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen max. 80 m Massskizze Fassadenhöhen 2.3 Bauzonen

2.3.1 Wohnzonen

1Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV.

2Die Wohnzone W1 ist für Einfamilienhäuser reserviert. Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser sind gestattet. Häuser mit Geschosswohnungen, die über einen eigenständigen Wohnungszugang und einen zugeordneten privaten Aussenraum verfügen, sind ebenso zulässig.

3In der Wohnzone W3 sind Einfamilien- / Doppeleinfamilienhäuser sowie Reihenfamilienhäuser nicht zulässig.

4Der Gewerbe- und Dienstleistungsanteil darf höchstens ½ der Summe der zulässigen Geschossflächen betragen.

PBV § 5, Wohnzonen

2.3.2 Wohn- und Arbeitszonen

1Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV.

2In der Wohn- und Arbeitszone WA3 sind Einfamilien- / Doppeleinfamilien- sowie Reiheneinfamilienhäuser nicht zulässig.

PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen

2.3.3 Wohn- und Arbeitszone Umnutzung

Die Wohn- und Arbeitszone Umnutzung dient der Revitalisierung von bestehenden Gewerbearealen. Umnutzungen sind im Rahmen der bestehenden Bauvolumen möglich.

PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen 2.3.4 Dorfzonen

1Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV.

2Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. PBV § 6, Dorfzonen Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Seite 7 2.3.5 Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen

1Die Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen bezweckt die sinnvolle Erhaltung, Pflege und Ergänzung der kulturhistorisch wertvollen Bauten und deren Umgebung.

2Zulässig sind nur Nutzungen, die dem Zweck der Zone nicht widersprechen.

3Die Beurteilung eines Baugesuchs erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Amt für Denkmalpflege.

2.3.6 Arbeitszone a, Kleingewerbe und Dienstleistung

Zulässig sind mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe.

PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c 2.3.7 Arbeitszone b

1Es gelten die Bestimmungen über die Arbeitszonen nach § 8 PBV. PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c 2.3.8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1Es gelten die Bestimmungen über die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen gemäss § 9 PBV.

2Zur guten Eingliederung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 80 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen.

PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

2.3.9 Freihaltezone

Es gelten die Bestimmungen gemäss § 10 PBV.

PBV § 10; Freihaltezonen

2.4 Landwirtschaftszonen

2.4.1 Landwirtschaftszone

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

PBV § 11, Landwirtschaftszonen

2.5 Schutzzonen

2.5.1 Landschaftsschutzzone

Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV.

PBV § 13, Landschaftsschutzzonen

PBV § 14, Naturschutzzonen TG NHG § 1, Ziele TG NHG § 10, Geschützte Objekte

2.5.2 Naturschutzzone

Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV. Baureglement der Politischen Gemeinde Gachnang Seite 8

2.6 Überlagernde Zonen

2.6.1 Zone für archäologische Funde

Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV.

PBV § 18, Zonen für archäologische Funde TG NHV §§ 46-50

2.6.2 Zone mit Gestaltungsplanpflicht

Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV.

PBV § 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

2.6.3 Naturschutzzone im Wald

1Die Naturschutzzone im Wald dient dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzen und Tiere.

2In der Naturschutzzone im Wald sind: 1. ökologisch wertvolle Strukturen und Totholz zu belassen; 2. ausschliesslich einheimische und standortgerechte Baumarten zu fördern; 3. invasive Neophyten zu bekämpfen, insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern; 4. die Bewirtschaftung und die Holznutzung erlaubt, sofern sie dem Zonenzweck dienen; 5. Naturverjüngungen gegenüber Pflanzungen vorzuziehen. 6. Zwischenlagerung von Holz sowie Ablagerungen, Deponierungen oder Entwässerungen nicht gestattet.

3Holzschläge sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen. Eingriffe sind generell in Absprache zwischen der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sowie dem Revierförster festzulegen.

4Weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Eingriffe, Unterhalt und Pflege aufgrund der Bundesgesetzgebung zum Wald sowie von übergeordneten Bestimmungen sind vorbehalten.

2.6.4 Gefahrenzone

Es gelten die Bestimmungen von § 21 PBV.

PBV § 21, Gefahrenzonen 2.6.5 Naturschutzzone im Gewässer

1Die Naturschutzzone im Gewässer dient dem Schutz seltener und gefährdeter Pflanzen und Tiere im Uferbereich und in den Gewässern.

2In der Naturschutzzone im Gewässer sind:

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.