Art. 1.1 · Arbeitszonen Gewerbe a und b
BZO Baureglement Aadorf · S. 16 · Original-PDF
1.1. Abstände Vollgeschosse Attikageschosse Geschosse Fassadenflucht Fassadenlinie Projizierte Fassadenlinie Vorspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile Fassadenhöhe Kniestockhöhe Lichte Höhe Geschosshöhe Gebäudelänge Gesamthöhe Dachgeschosse Terrain Gebäude Anbauten Gebäudeteile Höhenmasse Untergeschosse Gebäude Längenmasse Massgebendes Terrain Kleinbauten Unterirdische Bauten Unterniveaubauten Anhang zum Baureglement sigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 3.50 m nicht überschreiten. 3.50 m nicht überschreiten. Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zuläs- § 22 PBV § 22 PBV 2.3. Anbauten Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 2.2. Kleinbauten und die nur Nebennutzflächen enthalten. Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von gebung auszugeben. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Ter- 2.1. Gebäude und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. grabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlaufder Umram in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden. 2. Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.1. Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Ab-
l.Terrain Seite 3 Gebäude Kleinbaute Anbaute nur Nebennutzflächen und In den Dimensionen beschränkt Gebäudelänge der Anbaute bzw. Kleinbaute 1-*- -»-' Stand 01.11.2023 Anhang zum Baureglement Seite 4 das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der dar- § 23 PBV 2.5. Unterniveaubauten gen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. über hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f = 1.00 m überschreiten. Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen 2.4. Unterirdische Bauten über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstun-
–- ' Fassadenlinie UNB Unterniveaubauten UIB Unterirdische Bauten b zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen derUNB f Höhenunterschied, gemessen in der Fassadenflucht, zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden UNB- Decke. Treppe Anteil über der Fassadenlinle Oberkante fertig Boden I::KCE b:t: -^_<? UNB ^'.^^^ ^~"- ~UNB- - ~ ~ ; . " 1^____"____J/ Fassade 3 Fassade 4 Fassade 1 Fassade 2 --S UNB ^ -• - Stand 01.11.2023 3:b ]:b Anhang zum Baureglement Seite 5 3.3. Projizierte Fassadenlinie 3.2. Fassadenlinie 3.1. Fassadenflucht Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3. Gebäudeteile Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie) Geneigtes Gelände: (Fassadenlinie ^ projizierte Fassadenlinie) —r l l J-J unbedeutend rückspringender Gebäudeteil vorspringender Gebäudeteil Fassadenlinie ^'1 1111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111^1 massgebendes Terrain Fassadenflucht Stand 01.11.2023 Anhang zum Baureglement Seite 6 weise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. § 24 Absatz l PBV Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1/3 der Länge um maximal 1.50 m. 3.4. Vorspringende Gebäudeteile
l.ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsL :1- vorspringender Gebäudeteil '/ ^Tt^aT Anbaute oder Teil des Gebäudes >a l l l l l., projizierte Fassadenlinie a zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile b zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile zugehöriger Fassadenabschnitt zugehöriger Fassadenabschnitt Anbaute oder Teil des Gebäudes >b |L._______J| <b massgebendes Terrain JL------
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.