Art. 1 · Zweck und Geltungsbereich
BZO Baureglement Aadorf · S. 21 · Original-PDF
1 unbedeutend rückspringender Gebäudeteil FA ==!== Stand 01.11.2023 Anhang zum Baureglement Seite 8 4.1. Gebäudelänge 4. Längenmasse § 25 PBV Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen. umfasst. Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie Gebäude Gebäudelänge 1^ Fassadenlinie Flächenkleinstes Rechteck Stand 01.11.2023 Anhang zum Baureglement Seite 9 \Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen derSchnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. 3) Art. 5, Fussnoten BauR 2) a. Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassa- 5.2. Fassadenhöhe samt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm nicht mitgezählt. § 26 Abs. 1/6 PBV
1Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollgeschosse fest.
6Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der GeD/e Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und 5.1. Gesamthöhe den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. 5. Höhenmasse First OK Dachkonstruktion First geschosses talseitig anzuordnen. samthöhe nicht überschreiten. Bei Hanglagen ab 15 % Neigung ist der First von Pultdächern bergseitig und der Rücksprung des Attika-
c.Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.00 m nicht überschreiten.
b.Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Geden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Schrägdach Flachdach mit Attika OK Rohbau massgebendes Terrain Flachdach nicht begehbar Stand 01.11.2023 Anhang zum Baureglement Seite 10 überschreiten.
2Pultdächer dürfen die grosse Kniestockhöhe von 4.50 m nicht überschreiten. lDachgeschosse dürfen die kleine Kniestockhöhe von 1.00 m und die grosse Kniestockhöhe von 4.00 m nicht 5.3. Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion. § 28 PBV Höchster Punkt Dachkonstruktion First.' Oberkante Dachkonstruktion Oberkante Dachfläche Theoretische Gesamthöhe gem. Masstabelle Möglich Gesamthöhe gem. Art. 5 Fussnote 2b BauR Gesamthöhe gem. Masstabelle: 12.50 m Differenz: 4.50m Fassadenhöhe gem. Masstabelle: 8.00 m in der Masstabelle festgelegten Fassadenund Gesamthöhe (im Beispiel 4.50 m) nicht voll ausgeschöpft werden. Die Gesamthöhe misst im Beispiel 11.32 m aufgrund des massgebenden Terrains und der massgebenden Differenz zwischen der Die theoretische Gesamthöhe gemäss Masstabelle (im Beispiel 12.50 m) kann § 26 Abs. 4/5 P B V
4PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten. werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingeholten sind. wird. 5.4. Lichte Höhe der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante Schnittpunkt Fassadenflucht / ^ -^ Oberkante Dachkonstruktion . < ^ Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen Fassadenflucht Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau Stand 01.11.2023 Anhang zum Baureglement Seite 11 § 39 PBV Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude mit mehr als zwei talwärts orientierten Gebäudestufen, bei welchen das Verhältnis der Grundfläche von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit pro Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.
2Legt die Gemeinde die Höhe der Bauten nach der Geschosszahl fest, darf die Höhe der Vollgeschosse und
3Die Geschosshöhe ist die Höhe von oberkant fertig Boden bis oberkant fertig Boden. 6.1. Vollgeschosse Gebäudestufe mindestens 1:3 beträgt. Dabei muss das Gefalle des massgebenden Terrains grösser sein als 5.5. Geschosshöhe des Attikageschosses im Durchschnitt 3.20 m nicht überschreiten. 6. Geschosse 10 %. § 26 Abs.2/3 PBV Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante des fertigen Bodens. Lichte Höhe It t Geschosshöhe Lichte Höhe ^ ^ U^ y^ DAI AG ^ T-P^ Geschosshöhe ^ DAI AG Lichte Höhe VG Vollgeschosse AG Attikageschosse DG Dachgeschosse DG Untergeschosse DA Dachaufbauten massgebendes Terrain !• UGT"ti ;L^_^^^.-LJ VG VG VG massgebendes Terrain 'i UG ~~r'--] ^^-^^-^.L' VG VG VG massgebendes Terrain 1.VG 1.UG 2.UG 2.VG ni l. ...1.VG 3.VG 2.VG UG Stand 01.11.2023 Anhang zum Baureglement Seite 12 [flucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. |§27PBV |Untergeschosse dürfen im Mittel aller Fassaden höchstens 0.80 m (Mass b) über die Fassadenlinie hinausraIgen. |6.2. Untergeschosse l Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der FassadenFassadenlinie a zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile b zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen des DG c zulässiges Mass für Untergeschosse Anteil des Geschosses über der Fassadenlinle UG Untergeschoss UIB Unterirdische Baute LaJ UG b}] -..--.-- UG J-------J. ^ -- -^ -L -^' J l UIB ir
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.