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Art. 0 · b zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile

BZO Baureglement Aadorf · S. 20 · Original-PDF

0 b zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile a zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudetelle h<- Fassadenlänge j/-J ' il h<- <b -^ <b -^ -H Stand 01.11.2023 Anhang zum Baureglement Seite 7 § 24 Abs. 2 PBV 3.5. Rückspringende Gebäudeteile Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen höchstens eine Tiefe von 1.00 m und eine maximale Breite von 1.00 m aufweisen. Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. ----I8---. rückspringender Gebäudeteil l^ Fassadenlinie FA zugehöriger Fassadenabschnitt D Fassade b zulässiges Mass fdr die Breite von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen a zulässiges Mass für die Tiefe von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen l I 9a1 L-l u J. l l l l l l >b

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.