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Art. 9 · Zentrumszone Z

BZO Baureglement Amriswil · S. 12 · Original-PDF

1Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Ersatz-, Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig ins Orts- und Strassenbild einzuordnen.

2Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3, WA4, WA5 Zentrumszone Z

3Erdgeschosse von Bauten in der 1. Bautiefe entlang der Bahnhof-, Post-, Kirch- und Rütistrasse sowie am Rennweg müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 3 m und auf einer Tiefe von mindestens 10 m Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzungen aufweisen.

4Hauptbauten haben mindestens drei Vollgeschosse aufzuweisen.

5Entlang der Bahnhofstrasse sind auf dem Niveau des Erdgeschosses Arkaden oder Rücksprünge mit einer Tiefe von mindestens 2.50 m und einer lichten Höhe von mindestens 3 m vorzusehen. Die Fassaden sind strassenseitig auf die angrenzenden Liegenschaften abzustimmen und dürfen maximal bis an die Strassengrenze reichen, soweit mit § 44 StrWG vereinbar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.