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Art. 7 · Dorfzone D

BZO Baureglement Amriswil · S. 11 · Original-PDF

1Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.

2Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.

3Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Wohnzonen W2a, W2b, W3, W4, W5 Dorfzone D

4Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Sie holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.

5Hauptbauten müssen zwei Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.