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Art. 40 · Gesamtwirkung

BZO Baureglement Amriswil · S. 26 · Original-PDF

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten:

a)die bestehende Bebauung

b)Stellung, Form und Proportionen

c)die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Gesamtwirkung Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen

d)die topografische Einbettung

e)der Siedlungsrand.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.