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Art. 38 · Hochhäuser

BZO Baureglement Amriswil · S. 25 · Original-PDF

1Hochhäuser sind Gebäude deren Gesamthöhe 30 m überschreitet.

2Der Schattenwurf darf die Nachbarschaft nicht wesentlich beeinträchtigen.

3Für Hochhäuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

4Für die Errichtung von Hochhäusern sind in einem Konzept mindestens die Gebiete (Standorte), die allenfalls erforderliche Reihenfolge der Verwirklichung (Etappierung) sowie die ortsbezogene, maximal zulässige vertikale Ausdehnung und die lokalen städtebaulichen und architektonischen Anforderungen auszuweisen.

5Der Konzeptplan Eignungsgebiete für höhere Häuser und Hochhausstandorte vom 26. Mai 20201) bildet die verbindliche Grundlage für die Ausarbeitung der Gestaltungspläne.

6Zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne sind die architektonischen und städtebaulichen Grundlagen in einem Varianzverfahren zu entwickeln und mittels Modellen oder 3-D Visualisierungen aufzuzeigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.