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Art. 37 · Höhere Häuser

BZO Baureglement Amriswil · S. 24 · Original-PDF

1Höhere Häuser sind Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3.20 m oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhe von mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten.

2Für höhere Häuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

3Für die Errichtung von höheren Häusern sind in einem Konzept mindestens die Gebiete (Standorte), die allenfalls erforderliche Reihenfolge der Verwirklichung (Etappierung) sowie die ortsbezogene, maximal zulässige vertikale Ausdehnung und die lokalen städtebaulichen und architektonischen Anforderungen auszuweisen.

4Der Konzeptplan Eignungsgebiete für höhere Häuser und Hochhausstandorte vom 26. Mai 20201) bildet die verbindliche Grundlage für die Ausarbeitung der Gestaltungspläne. Schneefänge Haushälterische Bodennutzung Höhere Häuser

1) Anpassung Konzeptplan, DBU Entscheid Nr. 0022 vom 26. März 2025

5Zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne sind bei Gesamthöhen ab 22 m die architektonischen und städtebaulichen Grundlagen in einem Varianzverfahren zu entwickeln und mittels Modellen oder 3-D Visualisierungen aufzuzeigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.