Art. 15 · Hafenzone H
BZO Baureglement Romanshorn · S. 15 · Original-PDF
15 IV GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN Allgemeine Vorschriften Gesamtwirkung Art. 40 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) Stellung, Form und Proportionen; b) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, sowie die Positionierung und Ausgestaltung von Antennen und Reklamen; c) die topographische Einbettung; d) derSiedlungsrand. /\l-t.41 DachgestalNicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 50 m2 sind gesamthaft, bei tun9 energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen, beispielsweise bei Leichtbauhallen. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläch.e einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reiehen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachfläche betragen. Art. 42 AussenNach aussen in Erscheinung tretende Antennen sind in ihrer Grösse auf das Minimum zu antennen beschränken. Parabolspiegel sind nach Möglichkeitder öffentlichen Sicht zu entziehen und in einem unauffälligen Farbton zu halten. Innerhalb der Ortsbildschutzzone und bei Kulturobjekten gemässArt. 51 kann die Baukommission den Anschluss an Kabelnetze verlangen. Nicht mehr benutzte Empfangsstationen sind zu entfernen. Grünflächenziffer GZ Art. 43 Die Grünflächenzifferist, nach Ziff. 8.5 Anhang 1 der Interkantonalen Vereinbarung überdie Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), das Verhältnis der anrechenbaren Grünflächezur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünflächegelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächedienen. Im gesamten Geltungsbereich der Grünflächenziffermuss die Erdüberdeckung unterirdischer Bauten beziehungsweise von Unterniveaubauten fürdie vorgeschriebene und geplante Bepflanzung genügendmachtig sein, zumindest aber20 cm. Die Erdüberdeckung ist in den Baugesuchsplänenauszuweisen.
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