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Art. 12 · BAUVORSCHRIFTEN

BZO Baureglement Romanshorn · S. 12 · Original-PDF

12 BAUVORSCHRIFTEN Massvorschriften Art. 29 Grenzabstände, Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt der Stadtrat die massgebende Gebäudeseite. Füreingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einerWohnung und angebauten, eingeschossigen Gebäudeteile(zum Beispiel Wintergarten, gedeckte Sitzplätzeusw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Fürüberdem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteilewie Erschliessungen, Geländer und Brüstungenvon Unterniveaubauten sowie An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschenmit einer Grundflächevon weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. Fürüberdem massgebenden Terrain liegende Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von unterirdischen Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätzedürfendirekt an die Grenze gestellt werden. Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche und Biotope beträgt der Grenzabstand mindestens 2 m. FürwärmetechnischeAnlagen beträgtder Grenzabstand mindestens 3 m. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfteder Höhe, im Minimum 0.50 m einzuhalten. Art. 30 Grenzabstände Bepflanzungen

1Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m dürfenan die Grenze gepflanztwerden.

2Hochstämmige Bäumehaben einen Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten. Es gibt keine Beschränkung in der hföhe. Als hochstämmig gelten Bäume, deren Kronenansatz in mindestens 1.80 m bis 2.20 m Höheliegt. B Ausstattung Art. 31 Parkfelder

a.Pflichtbedarf Die verlangten Parkfelder sind im direkten Umfeld der Bauten und Anlagen, welche den Verkehr verursachen, anzuordnen. Bruchteile sind aufzurunden. Garagenzufahrten und -vorplätze gelten, mit Ausnahme bei Einfamilienhäusern, nicht als Parkfelder. Besucherparkfelder sind als solche zu bezeichnen und dauernd fürdiesen Zweck zu erhalten. Es sind folgende Autoabstellplätzeerforderlich: a) fürEin- und Zweifa.milienhäusersowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens zwei Parkfelder pro Wohnung; b) fürMehrfamilienhäuser mindestens ein Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder proWohnung ab 3 Zimmern; c) pro 4 Wohnungen ist zusätzlichein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen; d) der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung derjeweils gültigenVSS-Norm zu bestimmen. Garagenvorplätzewerden nicht als Parkfelder angerechnet. Der Stadtrat kann diese Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- und Ortsbildschutzes, der inneren Verdichtung oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen oder der Aufwand fürdie Erstellung der Parkfelder unzumutbar ist. Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkplätze. Im Interesse des Ortsbildes und der haushälterischen Nutzung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.