Art. 11 · Arbeitszone Industrie
BZO Baureglement Romanshorn · S. 11 · Original-PDF
11 II ZONENVORSCHRIFTEN Zone mit GestaltungsArt. 26 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht nach §20 PBV erfassen Gebiete, die insbesondere der Einplanpflicht GP passung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen fürGebiete in den Gefahrenzonen dienen. Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von §20 Abs. 3 PBV nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. Einzelne Baubewilligungen fürUmbauten oder Erneuerungen dürfenerteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren. Besondere AnforderunArt. 27 In den im Zonenplan überlagerten Bereichen "besondere Anforderungen Erdgeschoss" muss das Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m aulweisen. Die Geschosshöhe bemisst sich nach §26 Abs. 3 PBV. gen Erdgeschoss Zone mit Publikumsorientierter Ergeschossnutzung Art.28 In der überlagerten Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung sind in den Erdgeschossen nur publikumsorientierte Nutzungen zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.