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Art. 31 · Parkierung für Fahrzeuge

BZO Baureglement Egnach · S. 14 · Original-PDF

1Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen:

a)Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit.

b)Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern

c)Pro 4 Wohnungen ist bei Mehrfamilienhäusern zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen.

2Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

3Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern unterirdisch oder zumindest gedeckt (Garagen, Unterstände) zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder.

4Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.

5Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu erstellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.