Art. 37 · Höhere Häuser
BZO Baureglement Arbon · S. 15 · Original-PDF
1Höhere Häuser sind Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3.20 m oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhe von mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten.
2Für höhere Häuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
3Für die Errichtung von höheren Häusern sind in einem Konzept die Gebiete, die allenfalls erforderliche Reihenfolge der Verwirklichung sowie die ortsbezogene, maximal zulässige vertikale Ausdehnung und die lokalen städtebaulichen und architektonischen Anforderrungen auszuweisen. Das Konzept zur Anordnung von höheren Häusern und Hochhäusern vom 18. September 2023 bildet die verbindliche Grundlage für die Ausarbeitung der Gestaltungspläne.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.