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Art. 21 · Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

BZO Baureglement Arbon · S. 10 · Original-PDF

Zonen mit Gestaltungs-

planpflicht

2Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. In Gebieten mit besonderen öffentlichen Interessen hat die Projektentwicklung über ein qualifiziertes Verfahren wie Wettbewerb oder Studienauftrag zu erfolgen.

3Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.