Art. 4c · Gestaltungsplanpflicht
BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 7 · Original-PDF
1Die Gestaltungspläne bezwecken eine massvolle Verdichtung unter Berücksichtigung der umliegenden Bebauungsstruktur. Der Umgang mit den Ringiervillen ist nachvollziehbar zu klären. Den Ringiervillen sind angemessene Freiräume zu erhalten. Gestaltungsplanpflicht: Haurihäuser, Heiternplatzweg, Ringiervilla Heitern, Ringiervilla Obere Rebbergstrasse Gestaltungsplanpflicht: Aarburgerstrasse, Cartub, Funkenstrasse West, Funkenstrasse Ost, Swissprinters, Vorstadt Nord-West 2Die Gestaltungspläne bezwecken eine optimale Verdichtung. Soweit möglich sind im Erdgeschoss den öffentlich zugewandten Räumen publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen. 3Der Gestaltungsplan bezweckt eine städtebaulich gute Gesamtlösung unter Berücksichtigung der geschützten Bauten des Aufnahmegebäudes und der Post, das Schaffen zweckmässiger und attraktiver Aussenräume, das Fördern kombinierter Verkehr / Umsteigemöglichkeiten sowie einen konzeptionellen Immissionsschutz für lärmempfindliche Räume. Mit dem Gestaltungsplan sind namentlich die Umrisse der Baukuben, deren Nutzung sowie die Erschliessung und Parkierung zu regeln. Gestaltungsplanpflicht: Spezialzone Bahnhof SB
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.