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Art. 28 · Archäologische Fundstellen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 22 · Original-PDF
Die Altstadtzone, die Grabengartenzone und die übrigen, im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten archäologischen Fundstellen gelten als wahrscheinliche Gebiete weiterer Bodenfunde. Bei Terrainveränderungen und Grabarbeiten ist mit grösster Sorgfalt und Aufmerksamkeit vorzugehen. Allfällige Funde sind zuerst der Bauverwaltung zu melden. Sie leitet die Informationen an die Kantonsarchäologie weiter.
22 IV. Definition
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.