Art. 27 · Naturobjekte: Schutzumfang, Weiher, Gehölze, Hecken und Baumreihen, …
BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 3 · Original-PDF
Parkanlagen, Hochstamm-Obstbestände und - Fördergebiete, Waldränder, Aussichtspunkte, Geologische Naturobjekte, Quellaufstösse 21 § 27
1Alle nachfolgend aufgeführten und im Bauzonen- bzw. Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt. Sie sind zu erhalten, angemessen zu pflegen und nach Möglichkeit aufzuwerten. Erweist sich ein Erhalt der Objekte als nicht möglich oder unzumutbar, kann der Stadtrat ausnahmsweise eine vollständige oder partielle Beseitigung unter Ersatzauflagen bewilligen. Naturobjekte: Schutzumfang
2Die Wasserflächen und der charakteristische Pflanzenbestand dürfen weder durch die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und UnWeiher
21 krautvertilgungsmitteln beeinträchtigt noch durch andere Vorkehren verändert werden. Das Baden ist untersagt. Für Hunde gilt die Leinenpflicht. Das Aussetzen und Entfernen/Einfangen von Pflanzen und Tieren ist verboten, sofern dies nicht im Sinne des Schutzziels mit Zustimmung der Fachstelle Natur und Landschaft erfolgt.
3Gehölze und Hecken als Lebensraum für Pflanzen und Tiere und als Gliederungselemente in der Landschaft sind zu erhalten, zu ergänzen und zu pflegen. Gehölze, Hecken und Baumreihen
4Quartier- und landschaftsprägende Parkanlagen sind in ihrem Charakter möglichst zu erhalten. Die Erstellung von Bauten in den Parkanlagen ist möglich. Dabei sind die Restflächen besonders sorgfältig zu gestalten. Soweit möglich sind Ersatzmassnahmen zu treffen. Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Parkanlagen
5Geschützte Hochstamm-Obstanlagen bzw. -Fördergebiete sind in ihrer Dichte und ihrem Ausmass zu erhalten resp. zu entwickeln. Stützungsmassnahmen richten sich nach dem Naturschutzreglement. Hochstamm-Obstbestände und -Fördergebiete
6Bei den im Kulturlandplan bezeichneten Waldrändern ist mittels forstlicher Massnahmen ein artenreicher, stufiger Aufbau anzustreben. Vorgelagerte Aufforstungen sind nicht gestattet. Waldränder
7Die im Kulturlandplan bezeichneten Aussichtspunkte sind öffentlich zugänglich zu halten. In der Aussichtsrichtung sind Neuanpflanzungen von Bäumen und sichtbehindernden Sträuchern nicht gestattet; die bestehende Bepflanzung ist periodisch zurückzuschneiden. Aussichtspunkte
8Im Kulturlandplan eingezeichnete geologische Aufschlüsse, Höhlen, Findlinge und Quellaufstösse sind zu erhalten. Geologische Naturobjekte, Quellaufstösse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.