Art. 26 · Natur- und Landschaftselemente, Allgemeines
BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 21 · Original-PDF
1Geschützte Naturobjekte und Landschaftselemente werden im Kulturland- resp. Bauzonenplan grundeigentümerverbindlich festgelegt und im Naturschutzreglement gemäss Absatz 5 aufgelistet. Sie sind zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Natur- und Landschaftselemente, Allgemeines
2Weitere wichtige, typische und erhaltenswerte Naturobjekte sowie Landschaftselemente, die dem Schutze von Lebensräumen für gefährdete Pflanzen- und Tierarten dienen oder zu diesem Zweck geschaffen werden sollen, sind im Inventar der Natur- und Landschaftsobjekte festgehalten. Dieses hat orientierenden Charakter und ist nicht grundeigentümerverbindlich. Es ist beizuziehen, sofern öffentliche Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden.
3Schutzwürdigkeit, Schutz- und Pflegemassnahmen sind vom Stadtrat periodisch überprüfen zu lassen.
4Wo den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern resp. den Bewirtschaftenden für Massnahmen an Naturobjekten im Interesse des Schutzzieles erhebliche Mehraufwendungen oder Ertragseinbussen entstehen, werden diese abgegolten, sofern dafür nicht anderweitig (z.B. von Bund und Kanton) kostendeckende Entschädigungen beansprucht werden können. Die Abgeltungen werden vertraglich geregelt.
5Detaillierte Ausführungsbestimmungen, namentlich die Schutzziele und -massnahmen pro Schutzobjekttyp, werden in einem Naturschutzreglement gemäss § 48 BNO festgehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.