Art. 25 · Kulturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 20 · Original-PDF
1Kulturobjekte sind Bauten, Anlagen und Einzelobjekte, die einen besonderen heimatkundlichen, wissenschaftlichen oder ortsgestalterischen Wert aufweisen. Es wird unterschieden zwischen geschützten und erhaltenswerten Objekten. Kulturobjekte
2Geschützte Kulturobjekte sind solche, die unter kantonalem Denkmalschutz stehen. Kulturobjekte ausserhalb der Altstadt sind im Bauzonen- resp. Kulturlandplan festgehalten, solche in der Altstadt in einem Spezialplan 1:1000. Unterhalt und bauliche Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Kulturgesetzes.
3Die Umgebung geschützter Kulturobjekte ist sorgfältig und rücksichtsvoll zu gestalten. Bauten und Anlagen sowie bewilligungspflichtige Terrainveränderungen in der unmittelbaren Umgebung können nur mit Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege bewilligt werden.
4Erhaltenswerte Kulturobjekte (Bauten) ausserhalb des kantonalen Denkmalschutzes werden in ein besonderes Inventar aufgenommen. Dieses ist nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer vom Stadtrat festzusetzen. Jegliche Veränderung an der baulichen Substanz dieser Objekte ist bewilligungspflichtig.
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5Die im Kulturlandplan bezeichneten historischen Grenzsteine sind geschützt. Sie sind nach Bedarf zu säubern und von Überwucherungen freizuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.