Art. 24 · Uferschutzstreifen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 19 · Original-PDF
1Die Uferschutzstreifen sind ein wichtiges ökologisches Vernetzungselement und dienen der Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe und Ufersäume. Uferschutzstreifen
2Die Breite des Uferschutzstreifens beträgt im Baugebiet und im Kulturland 6.00 m. Gemessen wird je ab der entsprechenden Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand. Weisen parallel zum Gewässer liegende öffentliche Strassen oder Wege einen geringeren Abstand zum Ufer auf, gilt der dazwischen verbleibende Bereich als Uferschutzstreifen.
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3Bauliche Massnahmen und Terrainveränderungen sind nur gestattet, wenn sie dem Schutz und dem Unterhalt der Uferschutzstreifen dienen. Bauwerke, die für die Erschliessung angrenzender Grundstücksflächen unumgänglich sind, können unter Vorbehalt einer kantonalen Ausnahmebewilligung betr. Gewässerabstand bewilligt werden.
4Allenfalls notwendige Verbauungen oder Böschungssicherungen sind naturnah zu gestalten. Die Bepflanzung des Uferschutzstreifens hat mit standortheimischen Pflanzen zu erfolgen.
5Im Uferschutzstreifen darf nicht umgebrochen werden. Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind jedoch zulässig. Innerhalb eines Streifens von 3 Metern Breite zum Gewässer darf nicht gedüngt werden. Eine Überschüttung der Ufervegetation sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten.
e)Schutzobjekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.