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Art. 23 · Landschaftsschutzzone LS

BZO Bau- und Nutzungsordnung Zofingen · S. 19 · Original-PDF

1Die Landschaftsschutzzone LS ist der Landwirtschafts- und der Grünzone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Landschaftsschutzzone LS

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 15 resp. 18 BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie länger als 3 Monate bestehende Abdeckungen, Pflanztunnels und dgl. verboten.

3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen, wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flurund Wanderwege und Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4Pflanzungen, die nicht der landwirtschaftlichen Produktion dienen, sind mit einheimischen Arten auszuführen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.