Art. 9 · Arbeitszonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6 · Original-PDF
1Die Arbeitszone A1 ist für mässig störende, die Arbeitszone A2 für störende Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit aus betrieblichen und Sicherheitsgründen notwendig ist, zugelassen. Andere Wohnbauten sind untersagt.
2In der Zone A1 sind ausgeschlossen:
–Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche von mehr als 500 m2 pro Anlage
–Betriebe, deren Hauptzweck im Transport, Lagern und Konfektionieren von Waren des täglichen Bedarfs besteht, sofern sie eine Lagerfläche von mehr als 500 m2 oder mehr als 3 Abstellplätze für Transportfahrzeuge aufweisen.
–Publikums- und flächenintensive Freizeitanlagen
3In der Zone A2 sind ausgeschlossen:
–Verkaufsgeschäfte des täglichen Bedarfs mit einer Nettoladenfläche von mehr als 500 m2 pro Anlage. Eine Erhöhung der Nettoladenfläche auf 1'500 m2 ist für
3 Betriebe zulässig, die Erzeugnisse anbieten, die von ihnen in dieser Zone produziert und verarbeitet werden.
–Betriebe, deren Hauptzweck im Transport, Lagern und Konfektionieren von Waren des täglichen Bedarfs besteht, sofern sie eine Lagerfläche von mehr als 1000 m2 oder mehr als 3 Abstellplätze für Transportfahrzeuge aufweisen. Lagerflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO bereits rechtmässig bestehen, dürfen wie bisher genutzt, weitervermietet, umgenutzt, in ihrem Zweck geändert und angemessen erweitert werden.
–Publikums- und flächenintensive Freizeitanlagen
4Der vorgeschriebene Grünflächenanteil ist angemessen mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, insbesondere entlang Strassen und öffentlichen Gewässern sowie gegenüber Wohnbauten.
5Für den Bereich der Arbeitszone A2 Dörfli mit Gestaltungsplanpflicht gelten folgende Zielsetzungen:
–Situierung, Gliederung und Gestaltung der Baumassen mit Rücksicht auf die ortsbaulich empfindliche Nachbarschaft zur Zone Dörfli und die landschaftlich exponierte Lage am Baugebietsrand
–Sichern einer optisch und räumlich wirksamen Randbepflanzung und eines mehrheitlich begrünten Pufferstreifens gegenüber angrenzenden Zonen. Die Breite hat mindestens dem Grenzabstand gemäss § 6 zu entsprechen.
–Koordinierte Anlage der Verkehrs- und Parkierungsflächen für die gesamte Zone A2 Dörfli; Erschliessung für den motorisierten Verkehr ohne Benützung des Dörfliwegs
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.