Art. 45 · Zuständigkeit, Vollzug
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
1Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug der Vorschriften sind Sache des Gemeinderates. Dieser kann eine Baukommission mit beratender Funktion bestellen und Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. Zu seiner Unterstützung bei der Betreuung der Schutzzonen und Schutzobjekte kann er eine Landschaftskommission einsetzen.
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2Durch die Erteilung der Baubewilligung und Ausübung der Baukontrollen übernimmt die Baubehörde keine Verantwortlichkeit oder Garantie für Konstruktion, Festigkeit, Materialeignung usw.
3Der Gemeinderat erlässt ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte, der Landschaftsschutzzone und der «Besonderen Waldstandorte». Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden die Pflege- und Unterhaltsbestimmungen im Waldwirtschaftsplan festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.