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Art. 40 · Ortsbildschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:

a)Stellung (Firstrichtung)

b)Grösse der Baukuben

c)Wirkung im Strassenraum .

d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

e)Dachform, Dachneigung

f)Fassadengliederung

g)Materialwahl, Farbe

h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;

b)In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

c)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.